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Vereinbarung über professionelle Services und Liefergegenstände

(kann Hardware und/oder Software betreffen)

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November 2025

Diese Vereinbarung über professionelle Services und Liefergegenstände zwischen Rockwell Automation und dem Kunden deckt die Leistung und/oder den Verkauf der Liefergegenstände ab welche in der Leistungsbeschreibung (oder auch „Statement of Work“ genannt) von Rockwell Automation aufgeführt sind.

1. DEFINITIONEN.

a. Anwendungssoftware: bezeichnet Softwarecode, einschließlich Objektcode, Quellcode (soweit von Rockwell Automation bereitgestellt) und Skriptcode, der von Rockwell Automation speziell für den Kunden erstellt wurde, mit Ausnahme von bereits bestehendem geistigen Eigentum und vertraulichen Informationen des Kunden.

b. DPA: (Data Processing Addendum) Datenverarbeitungsvereinbarung von Rockwell Automation, verfügbar unter https://www.rockwellautomation.com/en-us/company/about-us/legal-notices/data-processing-addendum.html

c. Empfänger: Kunde oder Rockwell Automation, einschließlich autorisierter Distributoren und Subunternehmer von Rockwell Automation, in ihrer jeweiligen Funktion als Empfänger vertraulicher Informationen im Rahmen der Vereinbarung.

d. Export-/Importgesetze: alle geltenden Export-, Reexport- und Importgesetze und -vorschriften, Embargos und Sanktionen aller relevanten Gerichtsbarkeiten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die der Vereinigten Staaten von Amerika.

e. Hardware: alle Hardwareprodukte, die von Rockwell Automation im Rahmen der Vereinbarung bereitgestellt werden, zusammen mit der zugehörigen Dokumentation.

f. Konzerngesellschaften: Unternehmen, die direkt oder indirekt von einer Vertragspartei kontrolliert werden oder unter gemeinsamer Kontrolle mit einer Vertragspartei stehen. Unter „Kontrolle“ ist zu verstehen wenn eine Beteiligung, Stimmrechte oder ähnliche Rechte 50 % oder mehr der insgesamt ausgegebenen Anteile der betreffenden Entität ausmachen.

g. Kunde: der Käufer und/oder Benutzer der Liefergegenstände.

h. Kundeninformationen: Informationen oder Materialien, die der Kunde Rockwell Automation zur Verfügung stellt, zugänglich macht oder beschafft, einschließlich, aber nicht beschränkt auf vertrauliche Informationen des Kunden, technische Daten, Zeichnungen, Quellcode, Anwendungscode, Kommunikationsschnittstellen, Protokolle, Software, Hardware, Werkzeuge und sonstige Dokumentation.

i. Leistungsergebnisse: bezeichnet kundenspezifische Dokumentation, Berichte, Präsentationen, Designs, Arbeitsprodukte und/oder Anwendungssoftware, die von Rockwell Automation gemäß einer Leistungsbeschreibung ausschließlich für den Kunden erstellt wurden/werden, außer in dem Umfang, in dem es sich um bereits vorhandenes geistiges Eigentum bzw. bereits vorhandene Software oder Hardware handelt.

j. Liefergegenstände: bezeichnet Services oder Leistungsergebnisse und kann jede Kombination aus Hardware und/oder Software umfassen, wie im SOW angegeben.

k. Lieferung: Free Carrier (FCA) gemäß Incoterms 2020, Werk oder anderer von Rockwell Automation benannter Ort, wobei Rockwell Automation dem Kunden alle Versand-, Bearbeitungs-, Zoll-, Tarif-, Abgaben-, Versicherungs- und ähnliche Kosten, in Rechnung stellen kann.

l. Informationsgeber: der Kunde oder Rockwell Automation in ihren jeweiligen Rollen als Überbringer vertraulicher Informationen im Rahmen der Vereinbarung.

m. Rockwell Automation: Rockwell Automation, Inc. oder seine Konzerngesellschaften, die in einem SOW angegeben sind.

n. Service(s): bedeutet Beratung, Konfiguration, Engineering, Designing, Deployment, Installation, Inbetriebnahme, Tests, Schulungen oder Support, wie in einer oder mehreren SOWs festgelegt.

o. Software: kommerziell erhältliche Computersoftware, Programme, Technologie, Cloud-Services, ergänzende Software, Firmware, zugehörige Medien, die zugehörige Dokumentation und alle Updates, Upgrades oder Erweiterungen davon oder Teile davon, einschließlich Versionen oder Anpassungen.

p. Leistungsbeschreibung / Statement of Work (SOW): von Rockwell Automation verfasste ausführliche Beschreibung der von Rockwell Automation an den Kunden bereitzustellenden Liefergegenstände, einschließlich Preis und Datum des Beginns sowie aller anderen relevanten Details. Jede Leistungsbeschreibung muss ausdrücklich auf diese Vereinbarung über professionelle Services und Liefergegenstände verweisen oder diese integrieren.

q. Vereinbarung: bezeichnet diese Vereinbarung über professionelle Services und Liefergegenstände zusammen mit einem Statement of Work (SOW).

r. Vertrauliche Informationen: bezeichnet alle Informationen, die von einer Partei an die andere Partei weitergegeben werden und die als vertraulich bezeichnet werden oder die angesichts der Art der Informationen und der Umstände der Offenlegung als vertraulich zu verstehen sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf diese Vereinbarung, Geschäfts- und Marketingpläne, Technologie- und technische Informationen, Produktpläne und -designs sowie Geschäftsprozesse, die von dieser Partei offengelegt werden.

s. vorbestehendes geistiges Eigentum: Ideen, Konzepte, Materialien, Methoden, Know-how, Entwicklungstools, Techniken oder sonstige geschützte Inhalte, Informationen oder Software (ob in Schriftform oder maschinenlesbar), die einer Partei oder einer ihrer Konzerngesellschaften vor Abschluss der Vereinbarung oder eines SOWs gehörten oder von ihr entwickelt wurden oder für die sie eine Lizenz erworben hat, oder die sie danach ohne Bezugnahme auf oder unter Verwendung des geistigen Eigentums oder der vertraulichen Informationen der anderen Partei erworben oder entwickelt hat.

2. RANGFOLGE.

Im Falle eines Widerspruchs zwischen dieser Vereinbarung über professionelle Services und Liefergegenstände und der Leistungsbeschreibung gilt die Leistungsbeschreibung.

3. PREIS.

Der Preis, wie er in der Leistungsbeschreibung festgelegt wurde, beinhaltet noch keine Steuern, Abgaben und Zollgebühren, sofern nicht anders vereinbart. Angesichts der Ungewissheit hinsichtlich möglicher Zölle kann Rockwell Automation jederzeit, vor dem Versand und nach Benachrichtigung des Kunden, die Preise für die Liefergegenstände anpassen, um etwaige Zollerhöhungen oder neue Zölle, Abgaben oder ähnliche Steuern, die sich auf die Liefergegenstände auswirken, zu berücksichtigen.

4. ZAHLUNG.

Innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung, ohne Abzüge, in Übereinstimmung mit dem Preisgestaltungs- und Zahlungsplan, der Teil des SOWs ist. Rockwell Automation hat das Recht, Teilrechnungen zu stellen und Teilzahlungen zu verlangen. Rockwell Automation behält sich das Recht vor, die Leistungserbringung im Falle von Nichtzahlung auszusetzen. Eine Aufrechnung ist nicht zulässig. Bei überfälligen Rechnungen werden Verzugszinsen in Höhe von 1,5 % pro Monat fällig (sofern dies gemäß den geltenden Gesetzen zulässig ist).

5. VERANTWORTLICHKEITEN.

a. Verantwortlichkeiten von Rockwell Automation. Rockwell Automation ist verantwortlich für:

i. die Zuweisung von Rockwell Automation-Mitarbeitern und seinen Subunternehmern, die Erbringung von Leistungsergebnissen und die Bereitstellung von Liefergegenständen gemäß der Leistungsbeschreibung;

ii. den Einsatz von Subunternehmern bei der Erbringung von Leistungsergebnissen nach eigenem Ermessen;

iii. die Einhaltung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SOWs relevanten Gesetze, Vorschriften und Normen, einschließlich der für Rockwell Automation geltenden Sicherheitsvorschriften in dem Land, in dem die Liefergegenstände bereitgestellt werden;

iv. die Einhaltung aller anwendbaren, auf der Website des Kunden veröffentlichten Regeln und aller zusätzlichen Regeln des Kunden, soweit diese in das SOW aufgenommen wurden; und

v. die weltweite Aufrechterhaltung von nach ISO 9001 zertifizierten Qualitätssystemen in seinen wichtigsten Service- und Produktionseinrichtungen.

b. Verantwortlichkeiten des Kunden. Der Kunde ist verantwortlich für:

i. die Zusammenarbeit mit Rockwell Automation, um die Erbringung der Leistungsergebnisse zu ermöglichen, einschließlich des rechtzeitigen Zugriffs auf die Computersysteme, Mitarbeiter, Einrichtungen, Daten und andere Informationen des Kunden, die für die Erbringung der Leistungsergebnisse erforderlich sind;

ii. die Einhaltung der relevanten Gesetze, Vorschriften und Normen, einschließlich Sicherheitsvorschriften und -normen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SOWs für das Land oder den Ort gelten, in dem die Liefergegenstände bereitgestellt und verwendet werden, sowie die vorherige Unterrichtung von Rockwell Automation darüber;

iii. die Sicherstellung, dass die Aktivitäten des Kunden im Rahmen der Vereinbarung und die Kundeninformationen mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften übereinstimmen, einschließlich der Einhaltung aller geltenden Materialbeschränkungen für bestellte Lieferergebnisse, wie sie in den Vorschriften zur Beschränkung gefährlicher Stoffe (Restriction of Hazardous Substances, RoHS) definiert sind. Falls die Aktivitäten des Kunden, Kundeninformationen oder die bestellten Lieferergebnisse nicht mit genannten Gesetzen und Vorschriften übereinstimmen, wird der Kunde Rockwell Automation, vor dem Versand der Lieferergebnisse, darüber informieren und von allen Ansprüchen, die sich aus der Verwendung dieser Produkte ergeben, schadlos halten;

iv. alle Lizenzen, Genehmigungen, Freigaben und Zutrittsgenehmigungen für den Zugang zum Arbeitsbereich. Der Arbeitsbereich muss sicher, baulich in einwandfreiem Zustand und mit allen erforderlichen, vom Kunden bereitgestellten Ausrüstungen und Einrichtungen versehen sein, sodass Rockwell Automation unmittelbar nach Ankunft mit der Leistungserbringung beginnen kann;

v. alle anderen Faktoren, die außerhalb der direkten Kontrolle von Rockwell Automation und seiner Subunternehmer liegen.

6. ÄNDERUNGEN.

a. Kriterien für Änderungsaufträge. Sämtliche Änderungen, die sich aus den folgenden Umständen ergeben, ziehen angemessene Anpassungen von Preis, Zeitplanung und anderen betroffenen Bedingungen nach sich:

i. Vom Kunden geforderte Änderungen, einschließlich solcher, die sich auf die Art, den Umfang und die Lieferung der Liefergegenstände auswirken;

ii. Verschleierte oder anderweitig unbekannte Bedingungen hinsichtlich Kundeninformationen sowie Ausrüstung, Standorte oder Produkte des Kunden, die sich wesentlich von denen in der Leistungsbeschreibung unterscheiden oder die sich anderweitig wesentlich von denen unterscheiden, die üblicherweise unter ähnlichen Umständen vorgefunden werden;

iii. Durch den Kunden, seine Mitarbeiter, Konzerngesellschaften, anderen Auftragnehmern des Kunden oder anderen Parteien, die unter der Kontrolle des Kunden stehen, verursachte Verzögerungen oder Aussetzungen; oder

iv. Alle Notfälle, die Personen oder Sachwerte gefährden.

Rockwell Automation behält sich das Recht vor, Hardware oder Software durch die neueste Version oder Serie oder durch ein gleichwertiges Produkt mit vergleichbarer Form, Eignung und Funktion zu ersetzen, wobei solche Ersetzungen nicht als Änderungen gelten, die den Bestimmungen dieses Abschnitts unterliegen.

b. Kündigung. Wenn eine betroffene Partei Kriterien für Änderungsaufträge feststellt, muss sie die andere Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Feststellung schriftlich über eine notwendige Änderung informieren. Bei einem Notfall, der Personen oder Sachwerte gefährdet, kann Rockwell Automation nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung Maßnahmen ergreifen, um Schäden, Verletzungen oder Verluste zu verhindern, einschließlich der Aussetzung der Leistung.

c. Ausführung von Änderungsaufträgen. Änderungen müssen im Rahmen eines schriftlichen Änderungsauftrags vereinbart werden, der die Änderungen (inkl. Preisanpassungen und Zeitplan) ausreichend beschreibt und von beiden Parteien unterzeichnet oder anderweitig genehmigt wird. Können sich die Parteien nicht auf eine Änderung einigen, wird dies gemäß dem Abschnitt „Streitfälle“ dieser Vereinbarung geregelt.

7. ABNAHME; LIEFERUNG.

a. Abnahme. Das SOW kann bestimmte Anforderungen an Abnahmeprüfungen enthalten, die, sollten sie von Rockwell Automation als anwendbar erachtet werden, Werksabnahmeprüfungen, Abnahmeprüfungen vor Ort, Projektabschlussprüfungen und/oder andere Abnahmeverfahren sein können. Die Abnahme der Liefergegenstände erfolgt entweder: (i) an dem Tag, an dem die Parteien einvernehmlich feststellen, dass der Liefergegenstand den Abnahmekriterien in der Leistungsbeschreibung entspricht oder anderweitig vom Kunden nutzbringend verwendet wird, spätestens jedoch 60 Tage nach der Lieferung; oder (ii) wenn in der Leistungsbeschreibung keine Abnahmekriterien festgelegt sind, erfolgt die Abnahme bei Lieferung oder bei Abschluss der entsprechenden Leistung. Nach der Abnahme der Leistungsergebnisse durch den Kunden gelten diese als vollständig, und Rockwell Automation übernimmt keine weitere Gewährleistung für Mängel oder Abweichungen, die nach der Abnahme festgestellt werden.

b. Lieferung. Sofern zutreffend, versendet Rockwell Automation die Liefergegenstände gemäß den Lieferbedingungen (siehe Definition: „Lieferung“). In jedem Fall geht das Eigentum an den Liefergegenständen auf den Kunden über, sobald – je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt – bei Annahme der Lieferung von Rockwell Automation durch den Kunden oder bei Eingang beim ersten Spediteur für den Transport zum Kunden. Alle Rücksendungen von Hardware müssen unter Beachtung der Anweisungen von Rockwell Automation erfolgen.

8. Gewährleistung.

a. Servicegewährleistung. Rockwell Automation gewährleistet dem Kunden, dass die Services in fachgerechter, der Branchenpraxis entsprechender Weise erbracht werden.

b. Hardwaregewährleistung. Für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Lieferung gewährleistet Rockwell Automation dem Kunden, dass die Hardware der Marke Rockwell Automation wie in der Leistungsbeschreibung angegeben funktioniert und frei von Material-, Herstellungs- und Verarbeitungsfehlern ist, vorausgesetzt, dass (1) die Betriebsbedingungen und die Nutzung in Übereinstimmung den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Standards, den veröffentlichten Spezifikationen von Rockwell Automation und den geltenden veröffentlichten Empfehlungen von Rockwell Automation entsprechen und (2) die Installation, Kalibrierung, Abstimmung und Inbetriebnahme ordnungsgemäß, gemäß den von Rockwell Automation veröffentlichten Spezifikationen und den geltenden veröffentlichten Empfehlungen von Rockwell Automation, durchgeführt wurden. Die vorstehende Gewährleistung gilt nicht für Hardware von Drittanbietern. Hardware von Drittanbietern unterliegt ausschließlich der ursprünglichen Herstellergarantie oder den Bedingungen der Drittanbieter.

c. Gewährleistungsverfahren.

i. Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen. Rechtsmittel im Rahmen der Gewährleistung sind nur dann verfügbar, wenn (a) Rockwell Automation durch den Kunden unverzüglich schriftlich über den Gewährleistungsanspruch informiert wird, (b) die Untersuchung durch Rockwell Automation ergibt, dass ein angeblicher Defekt nicht durch (i) Missbrauch, Vernachlässigung, unsachgemäße Installation, Bedienung, Wartung, Reparatur, Änderung oder Modifizierung durch andere Personen als Rockwell Automation, (ii) einen Unfall oder eine ungewöhnliche Verschlechterung oder Beeinträchtigung der Hardware oder von Teilen davon aufgrund der physischen Umgebung oder der Umgebung mit elektrischen oder elektromagnetischen Störungen verursacht wurde, und (c) sofern zutreffend, der Kunde die Hardware gemäß den Anweisungen von Rockwell Automation zurückgesandt hat.

ii. Rechtsmittel im Rahmen der Gewährleistung. Rechtsmittel im Rahmen dieser Gewährleistung sind auf Folgendes beschränkt:

1. Services: Wiedererfüllung oder Ausstellung einer Gutschrift über den Kaufpreis der Services, die zu dem Gewährleistungsanspruch geführt haben.

2. Hardware: nach Wahl von Rockwell Automation, Austausch, Reparatur, Änderung oder Ausstellung einer Gutschrift über den Kaufpreis der Hardware, die zu dem Gewährleistungsanspruch geführt hat. Ersatzhardware kann nach Ermessen von Rockwell Automation neu, wiederaufbereitet, instandgesetzt oder überholt sein. Für reparierte oder ersetzte Hardware gilt eine Gewährleistungsdauer von sechs Monaten ab Versanddatum oder für den Rest der ursprünglichen Gewährleistungsdauer – je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.

iii. Hardwaregewährleistungsservice vor Ort. Wenn sich die mangelhafte Leistung durch Reparatur oder Austausch nicht beheben lässt, kann der Kunde einen Notfallservice vor Ort anfordern, der auf Kosten von Rockwell Automation erfolgt (diese Kosten umfassen Zeitaufwand, Reisekosten und Ausgaben, die Rockwell Automation im Zusammenhang mit solchen Services entstehen). Wenn die mangelhafte Hardware nicht auf die von der Gewährleistung abgedeckten Mängel der Hardware zurückzuführen ist, geht der Vor-Ort-Service zu Lasten des Kunden. Gewährleistungsservices vor Ort, die auf Kosten von Rockwell Automation erbracht werden, sind auf Standorte beschränkt an welchen Rockwell Automation einen Gewährleistungsservice regelmäßig anbietet und umfassen keine Kosten für den Ausbau oder Wiedereinbau von Großbaugruppen wie Motoren oder Transformatoren.

d. Gewährleistungsausschlüsse.

i. Rockwell Automation übernimmt keine Gewährleistung oder Entschädigung und haftet auch nicht anderweitig für (i) Design, Material oder Konstruktionen, die vom Kunden bereitgestellt oder spezifiziert und in die Liefergegenstände integriert werden, (ii) Fehler, Abweichungen oder Unklarheiten in den Kundeninformationen, (iii) Produkte, die vom Kunden oder anderen, vom Kunden beauftragten, Herstellern oder Anbietern geliefert, hergestellt oder bezogen werden, oder (iv) handelsübliche Computersoftware, Hardware und elektrische Komponenten welche nicht von Rockwell Automation geliefert wurde. Alle vom Kunden gelieferten/spezifizierten Produkte unterliegen der ursprünglichen Herstellergewährleistung oder den Bedingungen Dritter.

ii. DIE BESTIMMUNGEN DIESES ABSCHNITTS STELLEN DIE AUSSCHLIESSLICHEN RECHTSMITTEL UND DIE AUSSCHLIESSLICHE HAFTUNG VON ROCKWELL AUTOMATION FÜR JEDE VERTRAGSVERLETZUNG ODER VERLETZUNG DER GEWÄHRLEISTUNG DAR, DIE SICH AUS DEN MÄNGELN ERGEBEN. DIE VORSTEHENDE GEWÄHRLEISTUNG ERSETZT ALLE ANDEREN SACHMÄNGELANSPRÜCHE, OB AUSDRÜCKLICHE, STILLSCHWEIGENDE ODER GESETZLICHE, EINSCHLIESSLICH STILLSCHWEIGENDER GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.

9. KÜNDIGUNG.

a. Ordentliche Kündigung. Der Kunde kann die Vereinbarung, ohne Angabe von Gründen, mit einer Frist von 120 Kalendertagen durch schriftliche Mitteilung an Rockwell Automation kündigen.

b. Kündigung aus wichtigem Grund. Jede Partei kann die Vereinbarung aus wichtigem Grund kündigen, (i) wenn die andere Partei gegen eine wesentliche Bestimmung oder Bedingung der Vereinbarung verstößt und diesen Verstoß nicht innerhalb von 90 Tagen nach schriftlicher Mitteilung behebt, oder (ii) wenn die andere Partei Gegenstand eines Insolvenzantrags oder eines anderen Verfahrens im Zusammenhang mit Insolvenz, Zwangsverwaltung, Liquidation oder einer allgemeinen Abtretung zugunsten der Gläubiger wird.

c. Auswirkungen der Kündigung.

i. Wenn die Vereinbarung ordentlich oder von Rockwell Automation aus wichtigem Grund gekündigt wird, hat der Kunde Rockwell Automation innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum die anteiligen Kosten für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachten Leistungen gemäß Leistungsbeschreibung zu bezahlen, unabhängig davon, ob die Liefergegenstände geliefert wurden oder sich in Bearbeitung befinden und nicht ohne Weiteres storniert oder zurückgegeben werden können.

ii. Wenn die Vereinbarung vom Kunden aus wichtigem Grund gekündigt wird, beschränkt sich die Haftung von Rockwell Automation auf die für den gekündigten Teil der Leistungsbeschreibung gezahlten Gebühren (vorausgesetzt, der Kunde stellt die Nutzung aller im Rahmen der Leistungsbeschreibung erworbenen Leistungsergebnisse ein) und alle dokumentierten direkten Mehrkosten, die dem Kunden durch die Fertigstellung des gekündigten Teils der Leistungsbeschreibung bis zu einer Höhe entstehen, die die dem Vertragswert des gekündigten Teils der Leistungsbeschreibung nicht überschreitet.

iii. Jede Kündigung von Software-Abonnements unterliegt der jeweiligen Lizenzvereinbarung, die dem Kunden zur Verfügung gestellt wird.

10. VERTRAULICHKEIT.

a. Während der Laufzeit der Vereinbarung und für einen Zeitraum von 5 Jahren danach (vorausgesetzt, der Empfänger behandelt vertrauliche Informationen des Informationsgebers weiterhin vertraulich, sofern die Informationen, nach geltendem Recht, noch unter das Geschäftsgeheimnis fallen) wird jede Partei diese vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und diese Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Partei verwenden oder offenlegen. Wenn es sich bei den Empfängern um autorisierte Distributoren oder Unterlieferanten von Rockwell Automation handelt, sind diese Parteien durch eine separate schriftliche Vereinbarung verpflichtet. Die vereinbarten Nutzungs- und Vertraulichkeitsbeschränkungen dieser Parteien entspricht mindestens den in dieser Vereinbarung festgelegten Beschränkungen.

b. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und Nichtverwendung gelten nicht für Informationen, (i) die veröffentlicht werden oder Teil des öffentlichen Bewusstseins werden, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen diese Vereinbarung vor; (ii) von denen der Empfänger anhand schriftlicher Unterlagen nachweisen kann, dass sie ihm bereits vor der Offenlegung durch den Informationsgeber bekannt waren; (iii) die der Empfänger anschließend rechtmäßig von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit erhält; (iv) die der Informationsgeber einem Dritten auf nicht vertraulicher Basis offenlegt; oder (v) die vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden.

c. Der Empfänger darf keine vertraulichen Informationen verwenden oder offenlegen, es sei denn, er ist durch die Vereinbarung ausdrücklich dazu ermächtigt. Der Empfänger muss alle diese vertraulichen Informationen mit demselben Maß an Sorgfalt schützen wieder Empfänger in Bezug auf seine eigenen, ähnlich geschützten Informationen anwendet, jedoch in keinem Fall mit geringerer Sorgfalt, als sie ein vernünftigerweise umsichtiges Unternehmen unter ähnlichen Umständen treffen würde. Der Empfänger hat unverzüglich angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine unbefugte Nutzung oder Offenlegung der vertraulichen Informationen zu verhindern.

d. Müssen vertrauliche Informationen aufgrund gesetzlicher, buchhalterischer oder behördlicher Anforderungen, die sich der Kontrolle des Empfängers entziehen, an Dritte weitergegeben werden, hat der Empfänger den Informationsgeber unverzüglich über die Anordnung oder das Ersuchen zu unterrichten um es dem Informationsgeber zu ermöglichen, (auf eigene Kosten) eine angemessene Sicherheitsanordnung zu erwirken.

11. KUNDENINFORMATIONEN.

a. Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, Kundeninformationen an Rockwell Automation weiterzugeben, damit Rockwell Automation seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachkommen kann, und dass der Zugriff auf und die vertragskonforme Nutzung von Kundeninformationen keine Vereinbarungen mit Herstellern oder anderen Dritten verletzt oder gegen diese verstößt; insbesondere nicht gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen, Urheberrechte oder andere geistige Eigentumsrechte von diesen Dritten.

b. Der Kunde gewährt Rockwell Automation während der Laufzeit der Vereinbarung eine gebührenfreie, unterlizenzierbare, nicht exklusive Lizenz für die Kundeninformationen, die zur Erfüllung der Leistungen in der Leistungsbeschreibung erforderlich sind.

c. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, Rockwell Automation von allen Ansprüchen freizustellen, die sich aus der Nutzung der Informationen des Kunden durch Rockwell Automation gemäß dieser Vereinbarung ergeben.

12. DATENSCHUTZ UND DATENSICHERHEIT.

a. Soweit der Kunde Informationen bereitstellt, die personenbezogene Daten (EN: personal Data) im Sinne der Datenverarbeitungsvereinbarung (EN: Data Processing Agreement; DPA) enthalten, unterliegt die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten dem DPA.

b. Soweit Rockwell Automation Kundeninformationen erhält, hält sich Rockwell Automation an die Standards, die in den Datenschutzbestimmungen im Trust Center unter https://www.rockwellautomation.com/en-us/trust-center.html aufgeführt und einsehbar sind.

13. GEISTIGES EIGENTUM.

a. Vorbestehendes geistiges Eigentum. Jede Partei behält alle Rechte an ihrem eigenen vorbestehenden geistigen Eigentum.

b. Lizenz zur Nutzung der Software. Die Nutzung der Software durch den Kunden unterliegt ausschließlich den Lizenzvereinbarungen von Rockwell Automation oder Dritten, welche dem Kunden zur Verfügung gestellt werden und durch diesen vor Nutzung akzeptiert werden müssen.

c. Lizenz zur Nutzung von Leistungsergebnissen. Rockwell Automation gewährt dem Kunden hiermit für die internen Geschäftszwecke des Kunden eine nicht exklusive, gebührenfreie, unbefristete und nicht übertragbare Lizenz zur Änderung und Nutzung aller Leistungsergebnisse und des bereits vorbestehenden geistigen Eigentums von Rockwell Automation für das in der Leistungsbeschreibung angegebene Projekt und nur durch den in dieser Leistungsbeschreibung genannten Kunden. Wenn Leistungsergebnisse zur Verwendung mit bestimmter Software oder Hardware bereitgestellt werden, dürfen diese Leistungsergebnisse nicht mit anderer Software oder Hardware verwendet werden. Das Recht des Kunden, Anwendungssoftware und darin enthaltenes vorbestehendes geistiges Eigentum von Rockwell Automation zu ändern, ist auf Anwendungssoftware beschränkt welche dem Kunden in veränderbaren Form zur Verfügung gestellt wurde. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Änderungen an dieser Anwendungssoftware. Für vom Kunden geänderte Anwendungssoftware übernimmt Rockwell Automation keine Gewährleistung, Haftung oder Supportverpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung. Der Kunde darf die Leistungsergebnisse und das verbestehende geistige Eigentum von Rockwell Automation nicht unterlizenzieren oder abtreten, es sei denn, an Kunden des Kunden welche das Leistungsergebnis vom Kunden kaufen. Der Kunde kann eine zusätzliche Archivierungskopie der Leistungsergebnisse als Backup erstellen.

d. Keine weiteren Rechte. Es werden keine weiteren Lizenzen für Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse oder anderes geistiges Eigentum einer der Parteien gewährt, sofern dies nicht ausdrücklich in der Vereinbarung vorgesehen ist. Die dem Kunden in diesem Abschnitt gewährten Rechte hängen von der vollständigen und endgültigen Rechnungsbegleichung des Kunden an Rockwell Automation im Rahmen dieser Vereinbarung ab.

14. VERSICHERUNG.

Während der Laufzeit der Vereinbarung hält Rockwell Automation auf eigene Kosten die folgenden Versicherungsdeckungen aufrecht:

a. Unfallversicherung: in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht;

b. Arbeitgeberhaftpflichtversicherung: 1 000 000 USD/Schadensereignis, Mitarbeiter und Krankheitsfall;

c. Betriebshaftpflicht: 2 000 000 USD pro Schadensereignis, 2 000 000 USD allgemeines Haftungslimit, das unter anderem vertragliche Haftung, Betriebsstättenhaftung, Haftung für Werbeanzeigen und Produkthaftung umfasst;

d. Gewerbliche Kfz-Haftpflicht: 2 000 000 USD pro Schadensereignis, kombiniertes Einzelhaftungslimit, das alle eigenen, geleasten und fremden Fahrzeuge abdeckt; und

e. Haftpflichtversicherung gegen Technologiefehler und -ausfälle/Cyber-Haftpflicht: 2 000 000 USD pro Schadensfall und insgesamt.

15. SCHADLOSHALTUNG FÜR VERLETZUNG GEISTIGEN EIGENTUMS.

a. Schadloshaltung. Rockwell Automation trägt die Kosten und den Schadenersatz, der in einem Verfahren gegen den Kunden rechtskräftig zugesprochen wurde, sofern festgestellt wird, dass das Design oder die Konstruktion der bereitgestellten Liefergegenstände Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte oder Marken verletzt, die im Land des Erfüllungsortes von Rockwell Automation erteilt oder eingetragen wurden, vorausgesetzt, der Kunde: (i) informiert Rockwell Automation unverzüglich schriftlich über die angebliche Verletzung; (ii) räumt Rockwell Automation das ausschließliche Recht ein, die Klage auf Kosten von Rockwell Automation zu vertreten und beizulegen; (iii) stellt alle für die Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterstützungsleistungen zur Verfügung; und (iv) nimmt keine nachteilige Position in Bezug auf diese Forderung ein.

b. Ausschlüsse. Rockwell Automation übernimmt keine Haftung für Rechtsverletzungen, die auf folgenden Umständen beruhen oder daraus entstehen: (i) Einhaltung der Anweisungen, Spezifikationen oder Designs des Kunden; (ii) Verwendung der Liefergegenstände in einem Prozess des Kunden oder eines Dritten; (iii) Hardware oder Software von Dritten, die den Bedingungen des Originalherstellers unterliegen; (iv) die autorisierte Nutzung von Kundeninformationen durch Rockwell Automation; oder (v) Kombinationen mit anderen Geräten, Software oder Materialien, die nicht von Rockwell Automation geliefert wurden.

c. Die zuvor genannten Punkte legen die alleinigen und ausschließlichen Verpflichtungen von Rockwell Automation für eine Verletzung gewerblicher Schutz- und Urheberrechte dar.

d. Die Verpflichtungen von Rockwell Automation nach dieser Ziffer sind dann erfüllt, wenn Rockwell Automation nach seiner Wahl und auf seine Kosten: (i) dem Kunden das Recht verschafft, die Liefergegenstände weiterhin nutzen zu können, (ii) die betroffenen Liefergegenstände durch nicht verletzende Hardware/Software ersetzt, die ähnliche Funktionsweisen wie die Liefergegenstände laut dieser Vereinbarung haben, (iii) die Liefergegenstände so modifiziert, dass diese nicht mehr gegen Schutzrechte verstoßen, während sie ähnliche Funktionsweisen beibehalten, oder (iv) falls die Möglichkeiten unter (i) – (iii) wirtschaftlich nicht durchführbar sind, dem Kunden den Kaufpreis der betroffenen Liefergegenstände anteilig über einen Zeitraum von 36 Monaten ab dem Lieferdatum gegen Rückgabe der Liefergegenstände erstattet.

16. ALLGEMEINE SCHADLOSHALTUNG.

Rockwell Automation verpflichtet sich, den Kunden von allen Klagen oder Verfahren Dritter (die keine Mitarbeiter von Rockwell Automation sind) wegen Schäden an Sachwerten Dritter und Verletzung des Körpers in einem Umfang freizustellen, wie er unmittelbar durch die Fahrlässigkeit von Rockwell Automation bei der Erfüllung dieser Vereinbarung verursacht wurde, vorausgesetzt, dass der Kunde: (i) Rockwell Automation unverzüglich schriftlich über die angebliche Forderung informiert; (ii) Rockwell Automation das ausschließliche Recht einräumt, die Klage auf Kosten von Rockwell Automation abzuwehren und beizulegen; (iii) alle für die Verteidigung erforderlichen Informationen und Unterstützung bereitstellt; und (iv) keine nachteilige Position in Bezug auf diesen Anspruch einnimmt. Wenn ein solcher Schaden oder eine solche Verletzung durch die Fahrlässigkeit von Rockwell Automation, dem Kunden oder eines Vertreters und Subunternehmers oder Lieferanten des Kunden gemeinsam verursacht wird, trägt jede Partei die Kosten für ihre eigene Verteidigung, und die Haftung jeder Partei wird im Verhältnis der Mitschuld der Partei getragen.

17. HAFTUNGSAUSSCHLUSS UND -BESCHRÄNKUNG.

a. SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, HAFTET KEINE DER PARTEIEN GEGENÜBER DER ANDEREN PARTEI FÜR BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, CYBERANGRIFFE ODER ENTGANGENE GEWINNE BZW. UMSÄTZE, VERLUST VON MATERIALIEN, ERWARTETEN EINSPARUNGEN, DATEN (EINSCHLIESSLICH DER ZERSTÖRUNG ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN), VERTRÄGE, FIRMENWERT, PRODUKTIONSVERLUSTE ODER FÜR ANDERE FORMEN VON ZUFÄLLIGEN, INDIREKTEN ODER FOLGESCHÄDEN JEGLICHER ART.

b. DIE MAXIMALE GESAMTHAFTUNG JEDER PARTEI IN BEZUG AUF ALLE ANSPRÜCHE UND HAFTUNG, EINSCHLIESSLICH VERPFLICHTUNGEN AUS DER SCHADLOSHALTUNG, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE VERSICHERT SIND ODER NICHT, ÜBERSTEIGT NICHT DEN BETRAG VON 1 000 000 US-DOLLAR ODER DEN FÜR DIE LEISTUNGSERBRINGUNG IN RECHNUNG GESTELLTEN BETRAG, JE NACHDEM, WELCHER BETRAG GERINGER IST. ROCKWELL AUTOMATION ÜBERNIMMT KEINERLEI HAFTUNG FÜR DIE UNENTGELTLICHE BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN ODER UNTERSTÜTZUNG, DIE VON ROCKWELL AUTOMATION GEWÄHRT WIRD, ABER LAUT LEISTUNGSBESCHREIBUNG NICHT ERFORDERLICH IST. JEGLICHE MASSNAHMEN BEIDER PARTEIEN MÜSSEN INNERHALB DER GELTENDEN VERJÄHRUNGSFRISTEN ERGRIFFEN WERDEN. DIESE HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE UND -BESCHRÄNKUNGEN GELTEN UNGEACHTET GEGENTEILIGER BESTIMMUNGEN UND UNABHÄNGIG VON DER ART DER HANDLUNG, SEI ES AUFGRUND EINES VERTRAGS, EINER UNERLAUBTEN HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT UND VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG) ODER AUS ANDEREN GRÜNDEN. JEDE BESTIMMUNG DER VEREINBARUNG, DIE EINE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG ODER EINEN HAFTUNGSAUSSCHLUSS DARSTELLT, GILT ALS GETRENNT UND UNABHÄNGIG DER ANDEREN BESTIMMUNG. DIESE KLAUSEL GILT ZUGUNSTEN DER MUTTERGESELLSCHAFT, TOCHTERGESELLSCHAFTEN, KONZERNGESELLSCHAFTEN, LIEFERANTEN, VERTRAGSHÄNDLER UND DER ANDEREN AUTORISIERTEN WIEDERVERKÄUFER VON ROCKWELL AUTOMATION ALS BEGÜNSTIGTE DRITTE.

18. HÖHERE GEWALT.

Keine der Parteien haftet für Verluste, Schäden oder Verzögerungen, die sich aus der Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen (oder der ihrer Subunternehmer) aufgrund von Ursachen ergeben, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf höhere Gewalt, behördlichen Handlungen (zivil oder militärisch), Brände, Streiks, Überschwemmungen, Epidemien, Quarantänebeschränkungen, Krieg, Unruhen, Terrorakte, Cyberangriffe, Mangel an Komponenten oder Materialien, Transportverzögerungen oder Transportembargos. Im Fall einer Verzögerung wird der Zeitpunkt zur Vertragserfüllung entsprechend verschoben. .

19. REGIERUNGSKLAUSELN UND -VERTRÄGE.

Für diese Vereinbarung gelten keine Klauseln oder Vorgaben von Regierungsverträgen, außer soweit durch Rockwell Automation in Schriftform bestätigt.

20. EXPORT-/IMPORTKONTROLLEN.

a. Der Kunde erkennt an, dass die Technologie und die Liefergegenstände verschiedenen Export-/Importkontrollen und -vorschriften unterliegen können. Der Kunde verpflichtet sich, alle Export-/Importgesetze einzuhalten. Der Kunde versichert, dass alle im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Technologien und Liefergegenstände sowie alle davon abgeleiteten Produkte nicht: (i) direkt oder indirekt unter Verstoß gegen die Export-/Importgesetze verwendet, heruntergeladen, exportiert, reexportiert oder übertragen werden; (ii) für Zwecke verwendet werden, die durch die Export-/Importgesetze verboten sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Konstruktion, Entwicklung, Herstellung oder Produktion von nuklearen, chemischen oder biologischen Waffen oder Raketen; und/oder (iii) nach Russland oder Belarus oder an Personen/Organisationen geliefert oder bereitgestellt werden, die anderweitig nicht berechtigt sind, die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellten Technologien und Liefergegenstände zu erwerben oder zu nutzen.

b. Der Kunde versichert, dass er keinen Sanktionen unterliegt oder anderweitig auf einer Liste verbotener oder eingeschränkter Parteien aufgeführt ist und nicht zu 50 % oder mehr im Besitz einer solchen Partei ist oder von einer solchen kontrolliert wird, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Listen, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, der US-Regierung (z. B. die Liste der Specially Designated Nationals und die Foreign Sanctions Evaders List des US-Finanzministeriums sowie die Entity List des US-Handelsministeriums), der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten oder einer anderen zuständigen Regierungsbehörde geführt werden. Der Kunde versichert ferner, dass keine sanktionierten oder gesperrten Personen an den im Rahmen der Vereinbarung ausgeführten Arbeiten beteiligt sind, einschließlich Verhandlungen, Vertragsabschlüssen oder sonstigen Transaktionen, und wird Rockwell Automation unverzüglich informieren, falls eine Änderung der Eigentumsverhältnisse oder sonstige Änderungen gegen eine Bestimmung dieses Abschnitts verstoßen würden. In diesem Fall wird Rockwell Automation von allen weiteren Verpflichtungen aus der Vereinbarung entbunden.

21. ABTRETUNG.

Die Vereinbarung kann von keiner der Parteien ohne die schriftliche Zustimmung der anderen Partei ganz oder teilweise abgetreten werden. Eine Einwilligung ist jedoch nicht erforderlich, wenn es sich um interne Übertragungen und Abtretungen handelt, z. B. zwischen einer Partei und ihrer Muttergesellschaft, Tochtergesellschaften oder Konzerngesellschaften einer Zusammenführung, Fusion oder einer anderen Form der Umstrukturierung des Unternehmens.

22. UNABHÄNGIGE VERTRAGSPARTNER.

Die Parteien bleiben jederzeit unabhängig. Keine der Parteien ist Mitarbeiter, Joint-Venture-Gesellschafter, Vertreter oder Partner der anderen Partei; keine Partei ist befugt, im Namen oder im Auftrag der anderen Partei ausdrückliche oder stillschweigende Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten anzunehmen oder zu schaffen. Die Mitarbeiter, Methoden, Einrichtungen und Ausrüstungen jeder Partei stehen zu jeder Zeit unter der ausschließlichen Leitung und Kontrolle dieser Partei.

23. STREITFÄLLE.

Die Parteien versuchen Streitfälle unverzüglich, in gutem Glauben, durch Verhandlungen zwischen Vertretern zu lösen, die zur Beilegung des jeweiligen Streitfalls befugt sind. Streitfälle, die durch Verhandlungen nicht beigelegt werden, können dann entsprechend den Bedingungen in der Vereinbarung an ein zuständiges Gericht übergeben werden. Diese Verfahren stellen die ausschließlichen Verfahren zur Beilegung von Streitfällen zwischen den Parteien dar.

24. GELTENDES RECHT UND FORUM.

Die Vereinbarung und die daraus resultierenden Streitfälle unterliegen internen Gesetzen und werden in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt. Sie unterliegen der ausschließlichen Zuständigkeit der Gerichte des Staates, der Provinz oder einer anderen staatlichen Gerichtsbarkeit, in der die für die Erbringung der Leistungsergebnisse gemäß der Vereinbarung zuständige Konzerngesellschaft von Rockwell Automation ansässig ist, unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.

25. SALVATORISCHE KLAUSEL.

Sollte sich eine Bestimmung der Vereinbarung als rechtlich nicht durchsetzbar erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen der Vereinbarung in vollem Umfang in Kraft und wirksam. Eine Verzögerung oder ein Versäumnis bei der Geltendmachung von Rechten oder Rechtsmitteln im Rahmen der Vereinbarung beeinträchtigt diese Rechte oder Rechtsmittel nicht und bedeutet keinen Verzicht darauf.

26. FORTBESTAND.

Die Bestimmungen der Vereinbarung in Bezug auf den Schutz geistigen Eigentums, die Nutzung von Daten, Vertraulichkeit, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen, Gewährleistungen und Schadloshaltung sowie alle anderen Bestimmungen der Vereinbarung, die zur Erfüllung ihres wesentlichen Zwecks fortbestehen müssen, bleiben auch nach Beendigung oder Ablauf der Vereinbarung bestehen.

27. KÜNDIGUNG.

Eine schriftliche Kündigung gilt als zugestellt, wenn die Kündigung durch die kündigende Partei an die andere Partei übermittelt oder per Einschreiben oder E-Mail (mit anschließender Bestätigung per Brief) an die in der Leistungsbeschreibung angegebenen Ansprechpartner gesendet wurde.

28. SPRACHE.

Die Parteien bestätigen, dass sie gefordert haben, die Vereinbarung in deutscher Sprache aufzusetzen. Im Falle eines Widerspruchs zwischen der deutschen Version und einer anderssprachigen Version dieser Vereinbarung gilt vorrangig die deutsche Version.

29. AUSFERTIGUNG.

Die Vereinbarung kann in mehreren Exemplaren ausgefertigt werden. Der Kunde kann die Vereinbarung annehmen, indem er sie entweder handschriftlich bzw. elektronisch unterzeichnet oder Rockwell Automation eine Bestellung zusendet, die auf der Vorderseite ausdrücklich auf die Vereinbarung verweist (z. B. „Diese Bestellung wird in Übereinstimmung mit dem Angebot von Rockwell Automation Nr. ____________ vom _____________ aufgegeben“ oder einfach „Gemäß Rockwell Automation-Angebot Nr. __________ vom _______________“).

30. GESAMTE VEREINBARUNG.

Sofern hierin nicht ausdrücklich anders angegeben, stellt die Vereinbarung die gesamte Übereinkunft und Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf die in der Vereinbarung vorgesehenen Transaktionen dar und ersetzt alle früheren oder gleichzeitigen mündlichen oder schriftlichen Mitteilungen in Bezug auf den Gegenstand der Vereinbarung, die alle in der Vereinbarung zusammengefasst sind. Die Vereinbarung darf nur durch eine schriftliche Änderung, die von bevollmächtigten Vertretern beider Parteien unterzeichnet ist, geändert, ergänzt oder in irgendeiner Weise modifiziert werden.  Alle Bedingungen, die als vorgedruckter Text oder in anderer Form auf Bestellformularen, Angeboten, Rechnungen, Abrechnungen oder ähnlichen Formularen oder Dokumenten des Kunden aufgeführt, diesen angehängt oder in diese eingefügt sind, haben keine Gültigkeit, selbst wenn diese Formulare oder Dokumente von Rockwell Automation akzeptiert werden.

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