Überarb. Jan 2026
1. Allgemeines
Die Verpflichtungszusage gilt für den Erwerb von Liefergegenständen durch Kunden vom Distributor. Die Liefergegenstände werden, wie in der Leistungsbeschreibung in Rockwell Automation‘s „Statement of Work“ (SOW) beschrieben, zur Verfügung gestellt. Die Bestimmungen dieser Verpflichtungszusage sind integraler Bestandteil des SOWs. Der Kunde erwirbt also die Liefergegenstände nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verpflichtungszusage (sowie gegebenenfalls nach Maßgabe weiterer Bestimmungen des SOWs). Die Bestimmungen dieser Verpflichtungszusage sind für den Kunden sowie für Rockwell Automation maßgeblich. Zuvor ausgehandelte und unterzeichnete Vereinbarungen zwischen Rockwell Automation und dem Kunden, welche sich auf den Verkauf mittels Distribution von Liefergegenständen nach dieser Verpflichtungszusage beziehen, haben Vorrang vor den Bestimmungen dieser Verpflichtungszusage.
2. Definitionen
a. Anwendungssoftware: bezeichnet Softwarecode, einschließlich Objektcode, Quellcode (soweit von Rockwell Automation bereitgestellt) und Skriptcode der von Rockwell Automation speziell für den Kunden erstellt wurde; mit Ausnahme von vorbestehendem geistigen Eigentum und vertraulichen Informationen des Kunden.
b. Verpflichtungszusage: Diese bezeichnet, zusammen mit einem SOW, alle Bedingungen für und Zusammenfassung von Leistungen welche durch Rockwell Automation, im Rahmen des Verkauf mittels Distribution, für Kunden erbracht werden.
c. Vertrauliche Informationen: bezeichnet alle Informationen, die von einer Partei an die andere Partei weitergegeben werden und die als vertraulich bezeichnet werden oder die angesichts der Art der Informationen und der Umstände der Offenlegung als vertraulich zu verstehen sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Verpflichtungszusage, Geschäfts- und Marketingpläne, Technologie- und technische Informationen, Produktpläne und -designs sowie Geschäftsprozesse, die von dieser Partei offengelegt werden.
d. Kunde: bezeichnet den Vertragspartner des Distributors für den Erwerb und/oder die Benutzung von Liefergegenständen.
e. Kundeninformationen: bezeichnet Informationen oder Materialien, die der Kunde Rockwell Automation zur Verfügung stellt, zugänglich macht oder beschafft, einschließlich, aber nicht beschränkt auf vertrauliche Informationen des Kunden, technische Daten, Zeichnungen, Quellcode, Anwendungscode, Kommunikationsschnittstellen, Protokolle, Software, Hardware, Werkzeuge und sonstige Dokumentation.
f. Liefergegenstände: bezeichnet Services sowie Leistungsergebnisse und kann jede Kombination aus Hardware und/oder Software umfassen, wie in dem SOW angegeben.
g. Lieferung: Free Carrier (FCA) gemäß Incoterms 2020, Werk oder anderer von Rockwell Automation benannter Ort, wobei Rockwell Automation dem Kunden alle Versand-, Bearbeitungs-, Zoll-, Tarif-, Abgaben-, Versicherungs- und ähnliche Kosten, in Rechnung stellen kann.
h. Informationsgeber: bezeichnet den Kunden oder Rockwell Automation in ihren jeweiligen Rollen als Überbringer vertraulicher Informationen im Rahmen der Verpflichtungszusage.
i. Distributor: bezeichnet von Rockwell Automation autorisierte Wiederverkäufer bestimmter Dienstleistungen und Produkte, die von Rockwell Automation verkauft werden.
j. Hardware: bezeichnet alle Hardwareprodukte (einschließlich zugehörige Dokumentation) welche von Rockwell Automation, im Rahmen der Verpflichtungszusage, geliefert werden.
k. Vorbestehendes geistiges Eigentum: bezeichnet Ideen, Konzepte, Materialien, Methoden, Know-how, Entwicklungstools, Techniken oder sonstige geschützte Inhalte, Informationen oder Software (ob in Schriftform oder maschinenlesbar), die einer Partei oder einer ihrer Konzerngesellschaften vor Eingehung der Verpflichtungszusage oder eines SOWs gehörten oder von ihr entwickelt wurden oder für die sie eine Lizenz erworben hat, oder die sie danach ohne Bezugnahme auf oder unter Verwendung des geistigen Eigentums oder der vertraulichen Informationen der anderen Partei erworben oder entwickelt hat.
l. Empfänger: bezeichnet den Kunden oder Rockwell Automation, einschließlich autorisierter Distributoren und Subunternehmer von Rockwell Automation, in ihrer jeweiligen Funktion als Empfänger vertraulicher Informationen im Rahmen der Verpflichtungszusage.
m. Rockwell Automation: Rockwell Automation, Inc. oder seine Konzerngesellschaften, die in einem SOW angegeben sind.
n. Service(s): bezeichnet Beratung, Konfiguration, Engineering, Design, Verbreitung, Installation, Inbetriebnahme, Tests, Schulungen oder Support, wie in einer oder mehreren Leistungsbeschreibung(en) festgelegt.
o. Leistungsergebnisse: bezeichnet kundenspezifische Dokumentation, Berichte, Präsentationen, Designs, Arbeitsprodukte und/oder Anwendungssoftware, die von Rockwell Automation gemäß eines SOWs ausschließlich für den Kunden erstellt wurden/werden, außer in dem Umfang, in dem es sich um bereits vorhandenes geistiges Eigentum bzw. bereits vorhandene Software oder Hardware handelt.
p. Software: kommerziell erhältliche Computersoftware, Programme, Technologie, Cloud-Services, ergänzende Software, Firmware, zugehörige Medien, die zugehörige Dokumentation und alle Updates, Upgrades oder Erweiterungen davon oder Teile davon, einschließlich Versionen oder Anpassungen.
q. Statement of Work (SOW) : bezeichnet von Rockwell Automation verfasste ausführliche Beschreibung der von Rockwell Automation an den Kunden bereitzustellenden Liefergegenstände, einschließlich Leistungsbeschreibung, Preis und Datum des Beginns sowie aller anderen relevanten Details. Jedes SOW muss ausdrücklich auf diese Verpflichtungszusage für professionelle Services und Liefergegenstände verweisen oder diese integrieren.
3. Gewährleistung
a. Servicegewährleistung. Rockwell Automation gewährleistet dem Kunden, dass die Services in fachgerechter, der Branchenpraxis entsprechender Weise erbracht werden.
b. Hardwaregewährleistung. Für einen Zeitraum von 18 Monaten ab Lieferung gewährleistet Rockwell Automation dem Kunden, dass die Hardware der Marke Rockwell Automation wie in der Leistungsbeschreibung angegeben funktioniert und frei von Material-, Herstellungs- und Verarbeitungsfehlern ist, vorausgesetzt, dass (1) die Betriebsbedingungen und die Nutzung in Übereinstimmung den in der Leistungsbeschreibung festgelegten Standards, den veröffentlichten Spezifikationen von Rockwell Automation und den geltenden veröffentlichten Empfehlungen von Rockwell Automation entsprechen und (2) die Installation, Kalibrierung, Abstimmung und Inbetriebnahme ordnungsgemäß, gemäß den von Rockwell Automation veröffentlichten Spezifikationen und den geltenden veröffentlichten Empfehlungen von Rockwell Automation, durchgeführt wurden. Die vorstehende Gewährleistung gilt nicht für Hardware von Drittanbietern. Hardware von Drittanbietern unterliegt ausschließlich der ursprünglichen Herstellergarantie oder den Bedingungen der Drittanbieter.
c. Gewährleistungsverfahren.
i. Abwicklung von Gewährleistungsansprüchen. Rechtsmittel im Rahmen der Gewährleistung sind nur dann verfügbar, wenn (a) Rockwell Automation durch den Kunden unverzüglich schriftlich über den Gewährleistungsanspruch informiert wird, (b) die Untersuchung durch Rockwell Automation ergibt, dass ein angeblicher Defekt nicht durch (i) Missbrauch, Vernachlässigung, unsachgemäße Installation, Bedienung, Wartung, Reparatur, Änderung oder Modifizierung durch andere Personen als Rockwell Automation, (ii) einen Unfall oder eine ungewöhnliche Verschlechterung oder Beeinträchtigung der Hardware oder von Teilen davon aufgrund der physischen Umgebung oder der Umgebung mit elektrischen oder elektromagnetischen Störungen verursacht wurde, und (c) sofern zutreffend, der Kunde die Hardware gemäß den Anweisungen von Rockwell Automation zurückgesandt hat.
ii. Rechtsmittel im Rahmen der Gewährleistung. Rechtsmittel im Rahmen dieser Gewährleistung sind nach Ermessen von Rockwell Automation beschränkt auf: (1) Services: Nacherfüllung oder Ausstellung einer Gutschrift über den Kaufpreis der Services, die zu dem Gewährleistungsanspruch geführt haben. (2) Hardware: Austausch, Reparatur, Änderung oder Ausstellung einer Gutschrift über den Kaufpreis der Hardware, die zu dem Gewährleistungsanspruch geführt hat. Ersatzhardware kann nach Ermessen von Rockwell Automation neu, wiederaufbereitet, instandgesetzt oder überholt sein. Für reparierte oder ersetzte Hardware gilt eine Gewährleistungsdauer von sechs Monaten ab Versanddatum oder für den Rest der ursprünglichen Gewährleistungsdauer – je nachdem, welcher Zeitraum länger ist.
iii. Hardwaregewährleistungsservice vor Ort. Wenn sich die mangelhafte Hardware durch Reparatur oder Austausch nicht beheben lässt, kann der Kunde einen Notfallservice vor Ort anfordern, der auf Kosten von Rockwell Automation erfolgt (diese Kosten umfassen Zeitaufwand, Reisekosten und Ausgaben, die Rockwell Automation im Zusammenhang mit solchen Services entstehen). Wenn die mangelhafte Hardware nicht auf die von der Gewährleistung abgedeckten Mängel der Hardware zurückzuführen ist, geht der Vor-Ort-Service zu Lasten des Kunden. Gewährleistungsservices vor Ort, die auf Kosten von Rockwell Automation erbracht werden, sind auf Standorte beschränkt an welchen Rockwell Automation einen Gewährleistungsservice regelmäßig anbietet und umfassen keine Kosten für den Ausbau oder Wiedereinbau von Großbaugruppen wie Motoren oder Transformatoren.
d. Gewährleistungsausschlüsse.
i. Rockwell Automation übernimmt keine Gewährleistung oder Entschädigung und haftet auch nicht anderweitig für (i) Design, Material oder Konstruktionen, die vom Kunden bereitgestellt oder spezifiziert und in die Liefergegenstände integriert werden, (ii) Fehler, Abweichungen oder Unklarheiten in den Kundeninformationen, (iii) Produkte, die vom Kunden oder anderen, vom Kunden beauftragten, Herstellern oder Anbietern geliefert, hergestellt oder bezogen werden, oder (iv) handelsübliche Computersoftware, Hardware und elektrische Komponenten welche nicht von Rockwell Automation geliefert wurde. Alle vom Kunden gelieferten/spezifizierten Produkte unterliegen der ursprünglichen Herstellergewährleistung oder den Bedingungen Dritter.
ii. DIE BESTIMMUNGEN DIESES ABSCHNITTS STELLEN DIE AUSSCHLIESSLICHEN RECHTSMITTEL UND DIE AUSSCHLIESSLICHE HAFTUNG VON ROCKWELL AUTOMATION FÜR JEDE VERTRAGSVERLETZUNG ODER VERLETZUNG DER GEWÄHRLEISTUNG DAR, DIE SICH AUS DEN MÄNGELN ERGEBEN. DIE VORSTEHENDE GEWÄHRLEISTUNG ERSETZT ALLE ANDEREN SACHMÄNGELANSPRÜCHE, OB AUSDRÜCKLICHE, STILLSCHWEIGENDE ODER GESETZLICHE, EINSCHLIESSLICH STILLSCHWEIGENDER GEWÄHRLEISTUNGEN DER MARKTGÄNGIGKEIT ODER DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK.
4. Haftungsausschluss und -beschränkung
a. SOWEIT GESETZLICH ZULÄSSIG, HAFTET KEINE DER PARTEIEN GEGENÜBER DER ANDEREN PARTEI FÜR BETRIEBSUNTERBRECHUNGEN, CYBERANGRIFFE ODER ENTGANGENE GEWINNE BZW. UMSÄTZE, VERLUST VON MATERIALIEN, ERWARTETEN EINSPARUNGEN, DATEN (EINSCHLIESSLICH DER ZERSTÖRUNG ODER BESCHÄDIGUNG VON DATEN), VERTRÄGE, FIRMENWERT, PRODUKTIONSVERLUSTE ODER FÜR ANDERE FORMEN VON ZUFÄLLIGEN, INDIREKTEN ODER FOLGESCHÄDEN JEGLICHER ART.
b. DIE MAXIMALE GESAMTHAFTUNG JEDER PARTEI IN BEZUG AUF ALLE ANSPRÜCHE UND HAFTUNG, EINSCHLIESSLICH VERPFLICHTUNGEN AUS DER SCHADLOSHALTUNG, UNABHÄNGIG DAVON, OB DIESE VERSICHERT SIND ODER NICHT, ÜBERSTEIGT NICHT DEN BETRAG VON 1 000 000 US-DOLLAR ODER DEN FÜR DIE LEISTUNGSERBRINGUNG IN RECHNUNG GESTELLTEN BETRAG, JE NACHDEM, WELCHER BETRAG GERINGER IST. ROCKWELL AUTOMATION ÜBERNIMMT KEINERLEI HAFTUNG FÜR DIE UNENTGELTLICHE BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN ODER UNTERSTÜTZUNG, DIE VON ROCKWELL AUTOMATION GEWÄHRT WIRD, ABER LAUT LEISTUNGSBESCHREIBUNG NICHT ERFORDERLICH IST. JEGLICHE MASSNAHMEN BEIDER PARTEIEN MÜSSEN INNERHALB DER GELTENDEN VERJÄHRUNGSFRISTEN ERGRIFFEN WERDEN. DIESE HAFTUNGSAUSSCHLÜSSE UND -BESCHRÄNKUNGEN GELTEN UNGEACHTET GEGENTEILIGER BESTIMMUNGEN UND UNABHÄNGIG VON DER ART DER HANDLUNG, SEI ES AUFGRUND EINES VERTRAGS, EINER UNERLAUBTEN HANDLUNG (EINSCHLIESSLICH FAHRLÄSSIGKEIT UND VERSCHULDENSUNABHÄNGIGER HAFTUNG) ODER AUS ANDEREN GRÜNDEN. JEDE BESTIMMUNG DER VEREINBARUNG, DIE EINE HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG ODER EINEN HAFTUNGSAUSSCHLUSS DARSTELLT, GILT ALS GETRENNT UND UNABHÄNGIG DER ANDEREN BESTIMMUNG. DIESE KLAUSEL GILT ZUGUNSTEN DER MUTTERGESELLSCHAFT, TOCHTERGESELLSCHAFTEN, KONZERNGESELLSCHAFTEN, LIEFERANTEN, VERTRAGSHÄNDLER UND DER ANDEREN AUTORISIERTEN WIEDERVERKÄUFER VON ROCKWELL AUTOMATION ALS BEGÜNSTIGTE DRITTE.
c. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für die Haftung einer Partei für die widerrechtliche Aneignung oder Verletzung der geistigen Eigentumsrechte der anderen Partei und schränken diese auch nicht ein.
5. Geistiges Eigentum
a. Vorbestehendes geistiges Eigentum. Jede Partei behält alle Rechte an ihrem eigenen vorbestehenden geistigen Eigentum.
b. Lizenz zur Nutzung der Software. Die Nutzung der Software durch den Kunden unterliegt ausschließlich den Lizenzvereinbarungen von Rockwell Automation oder Dritten, welche dem Kunden zur Verfügung gestellt werden und durch diesen vor Nutzung akzeptiert werden müssen.
c. Lizenz zur Nutzung von Leistungsergebnissen. Rockwell Automation gewährt dem Kunden hiermit für die internen Geschäftszwecke des Kunden eine nicht exklusive, gebührenfreie, unbefristete und nicht übertragbare Lizenz zur Änderung und Nutzung aller Leistungsergebnisse und des bereits vorbestehenden geistigen Eigentums von Rockwell Automation für das im SOW angegebene Projekt und nur durch den in diesem genannten Kunden. Wenn Leistungsergebnisse zur Verwendung mit bestimmter Software oder Hardware bereitgestellt werden, dürfen diese Leistungsergebnisse nicht mit anderer Software oder Hardware verwendet werden. Das Recht des Kunden, Anwendungssoftware und darin enthaltenes vorbestehendes geistiges Eigentum von Rockwell Automation zu ändern, ist auf Anwendungssoftware beschränkt welche dem Kunden in veränderbaren Form zur Verfügung gestellt wurde. Der Kunde trägt die alleinige Verantwortung für Änderungen an dieser Anwendungssoftware. Für vom Kunden geänderte Anwendungssoftware übernimmt Rockwell Automation keine Gewährleistung, Haftung oder Supportverpflichtungen im Rahmen dieser Vereinbarung. Der Kunde darf die Leistungsergebnisse und das vorbestehende geistige Eigentum von Rockwell Automation nicht unterlizenzieren oder abtreten, es sei denn, an Kunden des Kunden welche das Leistungsergebnis vom Kunden kaufen. Der Kunde kann eine zusätzliche Archivierungskopie der Leistungsergebnisse als Backup erstellen.
d. Keine weiteren Rechte. Es werden keine weiteren Lizenzen für Patente, Urheberrechte, Geschäftsgeheimnisse oder anderes geistiges Eigentum einer der Parteien gewährt, sofern dies nicht ausdrücklich in der Verpflichtungszusage vorgesehen ist. Die dem Kunden in diesem Abschnitt gewährten Rechte hängen von der vollständigen und endgültigen Rechnungsbegleichung des Kunden an Rockwell Automation im Rahmen dieser Vereinbarung ab.
6. Regierungsklauseln und -verträge
Für die Verpflichtungszusage gelten keine Klauseln oder Vorgaben von staatlichen Verträgen, außer soweit durch Rockwell Automation in Schriftform bestätigt.
7. Vertraulichkeit
a. Während der Laufzeit der Verpflichtungszusage und für einen Zeitraum von 5 Jahren danach (vorausgesetzt, der Empfänger behandelt vertrauliche Informationen des Informationsgebers weiterhin vertraulich, sofern die Informationen, nach geltendem Recht, noch unter das Geschäftsgeheimnis fallen) wird jede Partei diese vertraulichen Informationen streng vertraulich behandeln und diese Informationen nicht ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der anderen Partei verwenden oder offenlegen. Wenn es sich bei den Empfängern um autorisierte Distributoren oder Unterlieferanten von Rockwell Automation handelt, sind diese Parteien durch eine separate schriftliche Vereinbarung verpflichtet. Die vereinbarten Nutzungs- und Vertraulichkeitsbeschränkungen dieser Parteien entspricht mindestens den in der Verpflichtungszusage festgelegten Beschränkungen.
b. Die Verpflichtungen zur Vertraulichkeit und Nichtverwendung gelten nicht für Informationen, (i) die veröffentlicht werden oder Teil des öffentlichen Bewusstseins werden, es sei denn, es liegt ein Verstoß gegen die Verpflichtungszusage vor; (ii) von denen der Empfänger anhand schriftlicher Unterlagen nachweisen kann, dass sie ihm bereits vor der Offenlegung durch den Offenleger bekannt waren; (iii) die der Empfänger anschließend rechtmäßig von einem Dritten ohne Verpflichtung zur Vertraulichkeit erhält; (iv) die der Offenleger einem Dritten auf nicht vertraulicher Basis offenlegt; oder (v) die vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden.
c. Der Empfänger darf keine vertraulichen Informationen verwenden oder offenlegen, es sei denn, er ist durch die Verpflichtungszusage ausdrücklich dazu ermächtigt. Der Empfänger muss alle diese vertraulichen Informationen mit demselben Maß an Sorgfalt schützen, wie der Empfänger in Bezug auf seine eigenen, ähnlich geschützten Informationen anwendet, jedoch in keinem Fall mit geringerer Sorgfalt, als sie ein vernünftigerweise umsichtiges Unternehmen unter ähnlichen Umständen treffen würde. Der Empfänger hat unverzüglich angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um eine unbefugte Nutzung oder Offenlegung der vertraulichen Informationen zu verhindern.
d. Müssen vertrauliche Informationen aufgrund gesetzlicher, buchhalterischer oder behördlicher Anforderungen, die sich der Kontrolle des Empfängers entziehen, an Dritte weitergegeben werden, hat der Empfänger den Informationsgeber unverzüglich über die Anordnung oder das Ersuchen zu unterrichten um es dem Informationsgeber zu ermöglichen, (auf eigene Kosten) eine angemessene Sicherheitsanordnung zu erwirken.
8. Abnahme, Lieferung
a. Abnahme. Das SOW kann bestimmte Anforderungen an Abnahmeprüfungen enthalten, die, sollten sie von Rockwell Automation als anwendbar erachtet werden, Werksabnahmeprüfungen, Abnahmeprüfungen vor Ort, Projektabschlussprüfungen und/oder andere Abnahmeverfahren sein können. Die Abnahme der Liefergegenstände erfolgt entweder: (i) an dem Tag, an dem die Parteien einvernehmlich feststellen, dass der Liefergegenstand den Abnahmekriterien in dem SOWentspricht oder anderweitig vom Kunden nutzbringend verwendet wird, spätestens jedoch 60 Tage nach der Lieferung; oder (ii) wenn in dem SOW keine Abnahmekriterien festgelegt sind, erfolgt die Abnahme bei Lieferung oder bei Abschluss der entsprechenden Leistung. Nach der Abnahme der Leistungsergebnisse durch den Kunden gelten diese als vollständig, und Rockwell Automation übernimmt keine weitere Gewährleistung für Mängel oder Abweichungen, die nach der Abnahme festgestellt werden.
b. Lieferung. Sofern zutreffend, versendet Rockwell Automation die Liefergegenstände gemäß den Lieferbedingungen (siehe Definition: „Lieferung“). In jedem Fall geht das Eigentum an den Liefergegenständen auf den Kunden über, sobald – je nachdem welcher Zeitpunkt früher eintritt – bei Annahme der Lieferung von Rockwell Automation durch den Kunden oder bei Eingang beim ersten Spediteur für den Transport zum Kunden. Alle Rücksendungen von Hardware müssen unter Beachtung der Anweisungen von Rockwell Automation erfolgen.
9. Änderungen
a. Kriterien für Änderungsaufträge. Sämtliche Änderungen, die sich aus den folgenden Umständen ergeben, ziehen angemessene Anpassungen von Preis, Zeitplanung und anderen betroffenen Bedingungen nach sich:
i. Vom Kunden geforderte Änderungen, einschließlich solcher, die sich auf die Art, den Umfang und die Lieferung der Liefergegenstände auswirken;
ii. Verschleierte oder anderweitig unbekannte Bedingungen hinsichtlich [g1]Kundeninformationen[/g1] sowie Ausrüstung, Standorte oder Produkte des Kunden, die sich wesentlich von denen in des SOWs unterscheiden oder die sich anderweitig wesentlich von denen unterscheiden, die üblicherweise unter ähnlichen Umständen vorgefunden werden;
iii. Durch den Kunden, seine Mitarbeiter, Konzerngesellschaften, anderen Auftragnehmern des Kunden oder anderen Parteien, die unter der Kontrolle des Kunden stehen, verursachte Verzögerungen oder Aussetzungen; oder
iv. Alle Notfälle, die Personen oder Sachwerte gefährden.
b. Änderungsmitteilung. Wenn eine betroffene Partei Kriterien für Änderungsaufträge feststellt, muss sie die andere Partei innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Feststellung schriftlich über eine notwendige Änderung informieren. Bei einem Notfall, der Personen oder Sachwerte gefährdet, kann Rockwell Automation nach eigenem Ermessen und ohne vorherige Ankündigung Maßnahmen ergreifen, um Schäden, Verletzungen oder Verluste zu verhindern, einschließlich der Aussetzung der Leistung.
c. Ausführung von Änderungsaufträgen. Änderungen müssen im Rahmen eines schriftlichen Änderungsauftrags vereinbart werden, der die Änderungen (inkl. Preisanpassungen und Zeitplan) ausreichend beschreibt und von beiden Parteien unterzeichnet oder anderweitig genehmigt wird. Können sich die Parteien nicht auf eine Änderung einigen, wird dies gemäß dem Abschnitt „Streitfälle“ der Verpflichtungszusage geregelt.
10. Verantwortlichkeiten
Der Kunde ist verantwortlich für:
a. die Zusammenarbeit mit Rockwell Automation, um die Erbringung der [g1]Services [/g1]zu ermöglichen, einschließlich des rechtzeitigen Zugriffs auf die Computersysteme, Mitarbeiter, Einrichtungen, Daten und andere Informationen des Kunden, die für die Erbringung der [g2]Services [/g2]erforderlich sind;
b. die Einhaltung der relevanten Gesetze, Vorschriften und Normen, einschließlich Sicherheitsvorschriften und -normen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SOWs für das Land oder den Ort gelten, in dem die Liefergegenstände bereitgestellt und verwendet werden, sowie die vorherige Unterrichtung von Rockwell Automation darüber;
c. die Sicherstellung, dass die Aktivitäten des Kunden im Rahmen der Verpflichtungszusage und die Kundeninformationen mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften übereinstimmen, einschließlich der Einhaltung aller geltenden Materialbeschränkungen für bestellte Lieferergebnisse, wie sie in den Vorschriften zur Beschränkung gefährlicher Stoffe (Restriction of Hazardous Substances, RoHS) definiert sind, oder – falls diese Anforderungen nicht erfüllt werden – Rockwell Automation vor der Lieferung der betreffenden Produkte hiervon in Kenntnis zu setzen und Rockwell Automation von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die sich aus der Verwendung dieser Produkte ergeben.
d. der Arbeitsbereich muss sicher, baulich in einwandfreiem Zustand und mit allen erforderlichen, vom Kunden bereitgestellten Ausrüstungen und Einrichtungen versehen sein, sodass Rockwell Automation unmittelbar nach Ankunft mit der Leistungserbringung beginnen kann;
e. alle anderen Faktoren, die außerhalb der direkten Kontrolle von Rockwell Automation und seiner Subunternehmer liegen.
11. Kundeninformationen
a. Der Kunde versichert, dass er berechtigt ist, Kundeninformationen an Rockwell Automation weiterzugeben, damit Rockwell Automation seinen Verpflichtungen aus der Verpflichtungszusage nachkommen kann, und dass der Zugriff auf und die Nutzung von Kundeninformationen im Rahmen der Verpflichtungszusage keine Vereinbarungen mit Herstellern oder anderen Dritten verletzt oder gegen diese verstößt; insbesondere nicht gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen, Urheberrechte oder andere geistige Eigentumsrechte von diesen Dritten.
b. Der Kunde gewährt Rockwell Automation während der Laufzeit der Verpflichtungszusage eine gebührenfreie, unterlizenzierbare, nicht exklusive Lizenz zur Nutzung der Kundeninformationen, die zur Erfüllung der Leistungen des SOWs erforderlich sind.
c. Der Kunde verpflichtet sich, Rockwell Automation von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die sich aus der Nutzung von Kundeninformationen durch Rockwell Automation gemäß der Verpflichtungszusage und des Statement of Work ergeben.
12. Datenschutz und Datensicherheit
a. Soweit der Kunde Informationen bereitstellt, die personenbezogene Daten (EN: personal Data) im Sinne der Datenverarbeitungsvereinbarung (EN: Data Processing Agreement; DPA) enthalten, unterliegt die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten dem DPA.
Soweit Rockwell Automation Kundeninformationen erhält, hält sich Rockwell Automation an die Standards, die in den Datenschutzbestimmungen im Trust Center unter https://www.rockwellautomation.com/en-us/trust-center.html.
13. Unabhängigkeit
Rockwell Automation ist und wird keine Partei des Vertrages zwischen dem Kunden und dem Distributor. Der Distributor ist ein unabhängiges Unternehmen, kein Agent oder Vertreter von Rockwell Automation. Der Distributor ist nicht berechtigt, rechtliche Bindungen für Rockwell Automation einzugehen.
14. Datum des Inkrafttretens
Die Verpflichtungszusage tritt in Kraft, sobald der Kunde die Liefergegenstände vom Distributor erwirbt. Der Kunde bestätigt, dass er mit dem Kauf der Liefergegenstände das SOW und die Verpflichtungszusage akzeptiert. Fehlt es an einem solchen Kauf, ist diese Verpflichtungszusage null und nichtig. Ergänzungen oder Änderungen dieser Verpflichtungszusage und des SOWs – einschließlich Bestimmungen in der Bestellung oder Anforderung des Kunden – binden Rockwell Automation nicht, sofern dies nicht gegenseitig in schriftlicher Form vereinbart wurde.